Seminare

Individuelle Seminare und Beratungen für Euer Gremium

  • Zu exakt passenden Themen
  • Örtlich flexibel
  • Kürzer als allgemeine Seminare mit Mitgliedern aus unterschiedlichen Betrieben
  • Zeit- und Kostenersparnis durch Wegfall von Reisen und Übernachtungen
  • Schon ab drei bis vier Teilnehmern preislich günstiger als allgemeine Seminare

Mögliche Seminar­themen – passend auf Euch abgestimmt

Betriebsrat Einführung

  • Gesamtrechtssystem und Arbeitsrecht
  • Rechte und Pflichten
  • Aufgaben
  • Geschäftsführung
  • Optimale Gestaltung

Personelle Maßnahmen

  • Einordnung ins BetrVG
  • Einstellung / Eingruppierung
  • Versetzung / Umgruppierung
  • Kündigung
  • Durchsetzung Eurer Rechte

Mitbestimmung

  • Soziale Angelegenheiten
  • Möglichkeiten und Grenzen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Strategisches Vorgehen / praktische Umsetzung
  • Durchsetzung Eurer Rechte

Betriebliche Veränderungen

  • Beteiligungsrechte im wirtschaftlichen Bereich
  • Betriebsänderungen selbstbewusst gestalten
  • Interessensausgleich/​Sozialplan
  • Betriebsübergang nach § 613a BGB

Wirtschaftliche Zwänge

  • Strategien des Arbeitgebers
  • Erfolgreiche Strategien des Betriebsrats
  • Innovation statt Sparen
  • Durchsetzung der Strategie

Argumentationstraining

  • Grundsätze der Diskussionen mit dem Arbeitgeber
  • Themenbezogene wirksame Gesprächs- und Argumentations­strategien
  • Praktische Umsetzung

Arbeitsbedingungen gestalten

  • Gesetzliche und tarifliche Grundlagen
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Qualifizierung
  • Durchsetzung der Rechte

Öffentlichkeitsarbeit

  • Prinzipien wirksamer betrieblicher Öffentlichkeitsarbeit
  • Beispiele wirksamer Öffentlichkeitsarbeit
  • Strategie und Kampagne

Freistellung nicht Freigestellter

  • Der rechtliche Rahmen
  • Vorrang der gesetzlichen Funktion als Betriebsrat
  • »Müssen wir jetzt Deine Arbeit mitmachen?«
  • Die strategisch kluge praktische Umsetzung

Eindrücke aus bisherigen Seminaren

FAQ

Wie viele Seminare darf ein Betriebsrats­mitglied während seiner Amtszeit besuchen?
Aus dem § 37 Abs. 6 BetrVG geht hervor, dass es keine zeitmäßige Begrenzung der Gesamtdauer gibt (siehe auch Fitting zu § 37 BetrVG Rn 172). Entscheidend ist lediglich, dass das Seminar erforderlich ist und der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Teilnahme gefasst hat. Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Bezweifelt der Arbeitgeber diese Berücksichtigung, so kann er die Einigungsstelle spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des BR anrufen (siehe auch Fitting zu § 37 Rn 244).

Anders als bei den erforderlichen Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG gibt es bei den für Betriebsratsmitglieder geeigneten Seminaren nach Abs. 7 eine zeitmäßige Begrenzung der Gesamtdauer auf 3 bzw 4 Wochen.

Gibt es eine bestimmte Reihenfolge unter den Seminaren?
Ich empfehle dringend, mit dem Seminar »Betriebsrat Einführung« zu beginnen. Die weiteren Seminare können in beliebiger Reihenfolge besucht werden.
Wie lange dauern die Seminare?
Das hängt ganz vom Thema ab. In der Regel dauern sie zwischen 2 und 4 Tage.
Wie genau und wo können die Seminare stattfinden?
Ich biete die Seminare immer ausschließlich für ein Gremium oder Teile des Gremiums an, ohne Teilnehmer aus anderen Gremien. So kann ich nach einem ausführlichen Vorgespräch die Seminare immer zielgenau und exakt passend auf Eure speziellen Bedingungen und Schwerpunkte zuschneiden.

Ihr entscheidet, an welchem Ort das Seminar stattfinden soll, ob mit oder ohne Übernachtungen, ggf auch in der Nähe des Betriebs oder im Betrieb.

Hängt der Seminarpreis von der Anzahl der Teilnehmenden ab?
Nein, der Seminarpreis hängt ausschließlich von der Dauer des Seminars ab.
Was verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff »Mit­bestimmung«?
Der Begriff »Mitbestimmung« wird im BetrVG sehr unterschiedlich verwendet. Zum Beispiel wird der Begriff im Gesetz bei sog. Personellen Einzelmaßnahmen und auch bei Kündigung verwendet, ohne dass tatsächliche Mitbestimmung des BR auf gleicher Augenhöhe mit dem Arbeitgeber gegeben ist. Wirkliche Mitbestimmung, bei der sich der BR juristisch auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber bewegt, erfordert, dass bei Nicht-Einigung die Einigungsstelle entscheidet.
Wann ist eigentlich bei einem Konflikt mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle zuständig? Und wann das Arbeitsgericht?
Im Prinzip ist das ganz einfach. Die Einigungsstelle ist von Gesetzes wegen dann zuständig, wenn sie im BetrVG ausdrücklich als zuständig bezeichnet ist. In allen anderen Fällen kann nur noch das Arbeitsgericht zuständig sein.

Aber Vorsicht! Die meisten gehen davon aus, dass die Einigungsstelle auch eine Entscheidung treffen kann. Fast immer stimmt das, mit zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme ist der § 96 Abs. 1a. Die zweite Ausnahme ist der in § 112 BetrVG genannte Interessenausgleich. In beiden Fällen hat die Einigungsstelle die Aufgabe, eine Einigung zu versuchen. Im Falle des auch in § 112 BetrVG genannten Sozialplans darf die Einigungsstelle jedoch, anders als beim Interessenausgleich, auch eine Entscheidung treffen.

Was ist Inhalt des Seminars »Wirtschaftliche Zwänge«?
Unsere Gesellschaft steht am Beginn tiefgreifender Umbrüche, bedingt durch technologischen Fortschritt, ökologischen Wandel, Globalisierung und demografische Veränderungen. Wenn Unternehmen infolgedessen wirtschaftlich unter Druck geraten, stehen schnell zu hohe Kosten und Spardruck im Mittelpunkt der Überlegungen. Strategien für einen anderen Umgang mit der Situation fehlen häufig.

Im Mittelpunkt dieses Seminars stehen die Gestaltungsansätze und Einflussmöglichkeiten der Betriebsräte bei der Gestaltung einer alternativen, stärkenorientierten Strategie, die auf die Kompetenz der Mitarbeiter setzt.

Was ist Inhalt des Seminars »Argumentations­training«?
In diesem Seminar vermitteln wir die wichtigsten Argumentationstechniken, um souverän und auf gleicher Augenhöhe mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren. Du erhältst die Gelegenheit, das eigene Argumentationsverhalten zu überprüfen und zu optimieren. Um das Gegenüber von den eigenen Interessen und Standpunkten zu überzeugen, braucht es die Erkenntnis, was den Gesprächspartner bewegt und antreibt. Dabei berücksichtigen wir sowohl die sachliche als auch auf die gefühlsmäßige Seite einer Gesprächssituation. Wir beleuchten den erfolgreichen Umgang mit möglicherweise unsachlichem und ausweichendem Diskussionsverhalten des Gegenübers.

Einen sehr großen Raum nehmen intensive praktische Übungen ein.

Was ist eine Versetzung?
Ich erlebe immer wieder, dass die meisten Betriebsräte den Begriff der Versetzung deutlich zu eng verstehen. Im § 95 Abs. 3 des BetrVG findet sich die sogenannte Legal-Definition einer Versetzung. Das Wort »oder« im ersten Satz wird meist fälschlicherweise als »und« verstanden. Es gilt: eine Versetzung kann bereits ab dem ersten Tag vorliegen, wenn zu der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auch eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände kommt.

Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Mitarbeiter noch immer am selben Platz sitzen kann und trotzdem versetzt wurde. Und zwar ab dem ersten Tag. Infolgedessen muss der Arbeitgeber auch davor die Zustimmung des BR nach § 99 BetrVG einholen.

Habt Ihr noch weitere Fragen?

Gerne stelle ich in einem Termin bei Euch vor Ort oder in einer Videokonferenz den Ablauf eines Seminars vor.

Ruft mich einfach an!