Viele Betriebsratsmitglieder fragen sich: Wie läuft das eigentlich mit der Freistellung für Betriebsratsarbeit? Hier erfährst du, welche Rechte Dir zustehen und was Du beachten solltest.
Vorrang der Betriebsratsarbeit
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG hat Betriebsratsarbeit grundsätzlich Vorrang vor der normalen Tätigkeit (Fitting § 37 Rn. 16). Wenn Du Deine Aufgaben als Betriebsrat erfüllst, stellst Du Dich dafür von Deiner regulären Arbeit frei.
Was bedeutet »zeitweise Freistellung«?
Eine zeitweise Freistellung liegt vor, wenn Du dich aus einem konkreten Anlass vorübergehend von Deiner Arbeitspflicht befreist (Fitting § 37 Rn. 17), etwa für Sitzungen, Rundgänge, Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen oder die Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen.
Dabei entscheidest Du als Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich, ob und wann Deine Tätigkeit erforderlich ist (BAG 21.06.2006), eine Einschätzung, die auch einmal falsch ausfallen darf, ohne dass Dir daraus Nachteile entstehen.
Dabei entscheidest Du als Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich, ob und wann Deine Tätigkeit erforderlich ist (BAG 21.06.2006), eine Einschätzung, die auch einmal falsch ausfallen darf, ohne dass Dir daraus Nachteile entstehen.
Abmeldung beim Arbeitgeber – aber richtig
Wenn Du dich für Betriebsratsarbeit freistellst, musst Du dich beim Arbeitgeber abmelden. Dabei reicht eine mündliche Abmeldung beim Vorgesetzten (Fitting § 37 Rn. 50a) oder – falls dieser nicht erreichbar ist – bei einer Kollegin oder einem Kollegen.
Du musst dem Arbeitgeber lediglich die voraussichtliche Dauer und den Ort Deiner Abwesenheit mitteilen, damit Du im Notfall erreichbar bist; den Ort jedoch nicht, wenn sich hierdurch Rückschlüsse auf einen Arbeitnehmer ziehen lassen, den Du unterstützt (Fitting § 37 Rn 51). Den genauen Inhalt oder die Art Deiner Betriebsratstätigkeit musst Du nicht angeben (BAG 15.03.1995; Fitting § 37 Rn. 51).
Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich (Fitting § 37 Rn. 49). Wenn Du zurückkommst, genügt eine kurze Rückmeldung – »Ich bin wieder da«. Übrigens, wenn es länger dauert, musst Du Dich nicht zwischendurch beim Vorgesetzten melden.
Du musst dem Arbeitgeber lediglich die voraussichtliche Dauer und den Ort Deiner Abwesenheit mitteilen, damit Du im Notfall erreichbar bist; den Ort jedoch nicht, wenn sich hierdurch Rückschlüsse auf einen Arbeitnehmer ziehen lassen, den Du unterstützt (Fitting § 37 Rn 51). Den genauen Inhalt oder die Art Deiner Betriebsratstätigkeit musst Du nicht angeben (BAG 15.03.1995; Fitting § 37 Rn. 51).
Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich (Fitting § 37 Rn. 49). Wenn Du zurückkommst, genügt eine kurze Rückmeldung – »Ich bin wieder da«. Übrigens, wenn es länger dauert, musst Du Dich nicht zwischendurch beim Vorgesetzten melden.
Zweifelt der Arbeitgeber an der Erforderlichkeit, darf er nur stichwortartige Angaben verlangen, die eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Vertrauliche Betriebsrats- oder Arbeitnehmerangelegenheiten bleiben selbstverständlich geschützt.
Ein guter Tipp aus der Praxis: Notiere Dir Deine Tätigkeiten stichpunktartig, um sie im Bedarfsfall belegen zu können – etwa, wenn der Arbeitgeber Nachfragen stellt.
Was der Arbeitgeber beachten muss
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums zu berücksichtigen, dass Du als Betriebsratsmitglied Freistellungen benötigst (BAG 27.06.1990; Fitting § 37 Rn. 21). Dein Entgelt darf in keinem Fall gemindert werden, auch nicht, wenn Du wegen Betriebsratsarbeit Deine eigentliche Arbeitspflicht nicht erfüllen konntest. Eine Entgeltminderung wäre unzulässig, selbst wenn die Nichterfüllung nur mittelbar auf Deine Betriebsratstätigkeit zurückgeht (Fitting § 37 Rn. 102, 110).
Ausgleich und Entgelt
Leistest Du Betriebsratsarbeit außerhalb Deiner Arbeitszeit, hast Du Anspruch auf einen zeitgleichen Ausgleich innerhalb eines Monats – keine Ausschlussfrist, aber eine klare Fristvorgabe (Fitting § 37 Rn. 102). Falls ein Ausgleich betriebsbedingt nicht möglich ist, muss die Zeit vergütet werden – und zwar genauso, als hättest Du gearbeitet, inklusive aller Zuschläge, Prämien und Zulagen. Wichtig: Vor oder nach der Betriebsratsarbeit müssen gesetzliche Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten beachtet werden.
Gibt es ein Zeitlimit?
Ein festes Zeitkontingent bzw ein Maximum für Betriebsratsarbeit gibt es nicht – und das ist auch gut so. Nach Fitting § 37 Rn. 39 wäre eine solche Begrenzung unzulässig, da sie die Betriebsratsarbeit behindern würde. Der tatsächliche Zeitaufwand hängt immer von den Umständen und den betrieblichen Themen ab.
Unterstützung im Kollegenkreis
Oft hört man Sätze wie: »Warum bist Du denn schon wieder nicht an Deinem Arbeitsplatz?«. Damit Deine Kolleginnen und Kollegen Verständnis für Deine Betriebsratsarbeit entwickeln, ist Transparenz wichtig. Ein kurzer Bericht am Ende jeder Sitzung (als letzter Tagesordnungspunkt) hilft, die Belegschaft zu informieren und mitzunehmen.
Wenn der Arbeitgeber die Betriebsratsarbeit behindert
Kommt es zu Behinderungen, ist das kein Bagatellfall. Das gesamte Gremium sollte solidarisch auftreten und das Thema geschlossen ansprechen. Rechtlich gilt: § 78 BetrVG verbietet jede Behinderung oder Benachteiligung der Betriebsratsarbeit, und nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist eine solche Handlung sogar strafbar. Auch § 23 Abs. 3 BetrVG bietet eine Grundlage, um Verstöße abzustellen.
