Zusammenfassung zentraler Begrifflichkeiten aus der Literatur
Vorbemerkung
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er richtet sich an Personen, die sich allgemein über Gremienstrukturen informieren möchten. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen. Für konkrete Fälle wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatung.
Begriffserklärungen
- Betrieb:
Organisatorische Einheit, innerhalb derer der AG allein oder mit seinen AN mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. (Fitting § 1 Rn 93) Der Einsatz wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. (Fitting § 1 Rn 94) - Unternehmen:
- Ein Unternehmen setzt einen einheitlichen Rechtsträger voraus (Fitting § 1 Rn 228, § 47 Rn 10) (betreibender Unternehmer als natürliche Person, oder juristische Person: OHG, KG, AG, KGaA, GmbH, Genossenschaft, eV; Vorsicht: bei GmbH & Co KG ggf KBR, Fitting § 47 Rn 10)
- Die Arbeitsverhältnisse bestehen zwischen Arbeitnehmern und Unternehmen.
- Konzern:
§ 18 (1) AktG »Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. …«
GBR
- Errichtung des GBR: (§ 47)
- In mindestens 2 Betrieben müssen BRs bestehen (Fitting § 47 Rn 20); dann ist der GBR zwingend vorgeschrieben.
- Betriebsratslose Betriebe werden bei Errichtung und Zusammensetzung nicht berücksichtigt (Fitting § 47 Rn 24).
- Bei Neuwahl des BR müssen die GBR-Entsendungen neu bestimmt werden. (Fitting § 47 Rn 35).
- BRs entsenden 1 oder (ab 4 BR-Mitgliedern) 2 Mitglieder; diese können jederzeit neu bestimmt werden.
- Durch TV oder GBV kann eine abweichende Mitgliederzahl bestimmt werden. TV hat Vorrang. Die GBV wird vom zunächst ordentlich (§ 51 Abs. 2) konstituierten GBR geschlossen. Mehrere Betriebe können auch zu einem gemeinsamen Entsendungskörper zusammengefasst werden.
- Bei über 40 Mitgliedern muss verkleinert werden. (Fitting § 47 Rn 66).
- BR entscheidet jeweils pro Person mit einfacher Stimmenmehrheit über Entsendung (Fitting § 47 Rn 33).
- Der BR, nicht der BA, bestimmt die Entsendung und kann jederzeit neu bestimmen (Fitting § 47 Rn 42, § 49 Rn 16).
- Für jedes GBR-Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. (Fitting § 47 Rn 42).
- Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 49).
- Keine Amtszeit, Dauereinrichtung; besteht über die Wahlperioden der einzelnen BR hinaus (Fitting § 51 Rn 7).
- Zuständigkeiten und Rechtsstellung des GBR:
- Zuständigkeit des GBR originär kraft Gesetzes oder kraft Beauftragung (§50 Abs. 2);
- Originär zuständig nur für überbetriebliche Angelegenheiten, die nicht auf Betriebsebene geregelt werden können, d.h. zwingend aus technischen oder rechtlichen Gründen übergreifend (Fitting § 50 Rn 21-23). Die bloße Zweckmäßigkeit bzw das Koordinierungsinteresse des AG begründen das nicht.
- Grundsatz der Zuständigkeitstrennung zwischen BR/GBR/KBR: Bei fehlendem BR/GBR/KBR entfällt das gesetzliche Mitbestimmungsrecht.
- Für Interessenausgleich ggf zuständig, für Sozialplan grundsätzlich nicht.
- GBR ist auch für BR-lose Betriebe originär zuständig. (§ 50 Abs. 1; Fitting § 50 Rn 32, 60).
- Beauftragung des GBR
- nur durch qualifizierte BR-Mehrheit (Fitting § 50 Rn 64),
- schriftlich an GBR-Vorsitzenden,
- nur für bestimmte Angelegenheiten statt ganzer Sachbereiche;
- einschl. oder ohne Entscheidungsbefugnis
- GBR muss übernehmen
- jederzeit widerrufbar
- Vereinbarungen, die der GBR aufgrund Auftrags schließt, sind BVs, nicht GBVs. Der BR, nicht der GBR, hat deshalb das Kündigungsrecht, es sei denn, die Ermächtigung des GBR erstreckt sich ausdrücklich auf die Kündigung (Fitting § 50 Rn 73a).
- Geschäftsführung des GBR:
- Einladung zur konstituierenden Sitzung des GBR zur Wahl von Vors. und Stv. durch BR der Hauptverwaltung oder des Betriebs mit größter MA-Zahl; Wahl von Vors. und Stv. in getrennten Wahlgängen für die Dauer ihrer Amtszeit als BR-Mitglied (Fitting § 51 Rn 14) entsprechend Stimmengewichtung (§ 47 Abs. 7-9), (Fitting § 51 Rn 51)
- Grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie BR, einschl. Beteiligungsrechte (§51 Abs. 5)
- Beschlüsse:
- analog BR
- Stimmengewichtung;
- Stimmengewicht abhängig von AN, anteilig nach GBR-Mitgliedern
- Keine Stimmengewichtung in Ausschüssen. Jedes Mitglied hat dort nur 1 Stimme. (Fitting § 51 Rn 59)
- Schulungsansprüche: Zuständig für die Entsendung ist der entsendende BR, nicht der GBR (Fitting § 51 Rn 43)
- Kosten und Sachaufwand: analog BR (§ 51 Abs. 1)
- Ausschüsse des GBR;
- GBA ab 9 GBR-Mitgliedern: Vors., Stv., weitere (§ 51 Abs. 1) in geheimer Wahl, jedoch mit einheitlicher Stimmabgabe der zustehenden Stimmen (de facto nicht geheim) (Fitting § 51 Rn 20)
- Weitere Ausschüsse sind möglich. Voraussetzung: Mehr als 100 AN im Unternehmen und dem GBR gehören mind. 7 Mitglieder an.
- Wirtschaftsausschuss wird gebildet
- Betriebsräteversammlung (§ 53 BetrVG)
- Mindestens 1 mal pro Kalenderjahr
- Teilnehmer: Vorsitzende und Stellv. sowie BA-Mitglieder; oder andere bestimmt (§ 53 Abs. 1 BetrVG)
- Die dem GBR angehörenden Mitglieder sind auf die Gesamtzahl der teilnahmeberechtigten BR-Mitglieder nicht anzurechnen.
- Gewerkschaften, die in mind. einem Betrieb vertreten sind, sind teilnahmeberechtigt (Fitting § 53 Rn 13).
- AG-Vereinigung
- Gesamt-SBV
- Zulässig: GJAV, KBR, WA, AN-Vertreter im AR
- Inhalte:
- Tätigkeitsbericht
- AG-Bericht
- Weitere Themen
KBR
- Errichtung des KBR: (§ 54)
- KBR nur möglich für einen Unterordnungskonzen, nicht Gleichordnungskonzern (Fitting § 54 Rn 9, 10);
- KBR ist beim herrschenden Unternehmen angesiedelt (Fitting § 54 Rn 10)
- Bei mehrstufigem Konzen (im Konzern) ein KBR auch bei der Konzernspitze des Unterkonzerns
- Ggf auch bei Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland (Fitting §54 Rn 34c)
- Errichtung setzt nicht mehrere GBRs voraus. Genügt, dass mehr als 50% der Arbeitnehmer repräsentiert sind (§ 54 Abs. 1, Fitting § 54 Rn 39)
- Kein Muss
- Kann durch Beschlüsse der GBRs, die zuständig für die Mehrheit der AN sind, wieder aufgelöst werden (Fitting § 54 Rn 52)
- Initiative zur Bildung kann von jedem GBR ausgehen
- Bestellung in den KBR: Alle GBRs sind verpflichtet, jeweils 2 GBR-Mitglieder in den KBR zu entsenden
- Die Mitgliederzahl kann durch TV oder BV abweichend geregelt werden.
- Pro KBR-Mitglied muss der GBR jeweils mindestens 1 Ersatzmitglied bestellen.
- Bei über 40 Mitgliedern kann der Abschluss einer BV über veränderte Zahl verlangt werden. Bei Nicht-Einigung Einigungsstelle
- Erlöschen der Mitgliedschaft: (§ 57), u.a.
- Erlöschen der Mitgliedschaft im GBR
- Abberufung durch den GBR jederzeit möglich
- Keine Amtszeit, Dauereinrichtung (Fitting § 54 Rn 51)
- Zuständigkeiten und Rechtsstellung des KBR:
- Zuständigkeit des KBR originär kraft Gesetzes oder kraft Beauftragung (§58 Abs. 2 S. 1);
- Originäre Zuständigkeit des KBR für alle Konzernunternehmen, selbst wenn kein GBR gebildet (§ 58 Abs. 1 S.1 Hs. 2) bzw auch BR-lose Betriebe
- Grundsatz der Zuständigkeitstrennung zwischen BR/GBR/KBR: Bei fehlendem BR/GBR/KBR entfällt das gesetzliche Mitbestimmungsrecht.
- Originär zuständig nur für überbetriebliche Angelegenheiten, die nicht auf durch die GBRs geregelt werden können, d.h. zwingend aus technischen oder rechtlichen Gründen übergreifend (Fitting § 58 Rn 9). Die bloße Zweckmäßigkeit bzw das Koordinierungsinteresse des AG begründen das nicht.
- KBVs gelten unmittelbar und zwingend für alle MA im Konzern (Fitting § 58 Rn 35)
- Beauftragung des KBR
- nur durch qualifizierte GBR-Mehrheit (§ 58 Abs. 2, S. 1),
- schriftlich an KBR-Vorsitzenden,
- nur für bestimmte Angelegenheiten statt ganzer Sachbereiche;
- einschl. oder ohne Entscheidungsbefugnis
- KBR muss übernehmen
- jederzeit widerrufbar
- Vereinbarungen, die der KBR aufgrund Auftrags eines GBR schließt, schließt der KBR mit dem Unternehmen des GBR (Fitting § 59 Rn 40, 42). Es handelt sich dann um eine Gesamtbetriebsvereinbarung.
- Geschäftsführung des KBR:
- Einladung zur konstituierenden Sitzung des KBR zur Wahl von Vors. und Stv. durch GBR des herrschenden Unternehmens oder des Unternehmens mit größter MA-Zahl; Wahl von Vors. und Stv. in getrennten Wahlgängen für die Dauer ihrer Amtszeit als BR-Mitglied (Fitting § 59 Rn 4) entsprechend Stimmengewichtung (§ 47 Abs. 7-9)
- Sitzungen: nicht verpflichtet, am Sitz des herrschenden Unternehmens
- Beschlüsse: siehe GBR
- Stimmengewichtung
- analog GBR; Stimme kann nur einheitlich abgegeben werden (Fitting § 55 Rn 16, 17)
- Keine Stimmengewichtung in Ausschüssen. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme. (Fitting § 59 Rn 13)
- Schulungsansprüche: siehe GBR
- Schulungsansprüche: Zuständig für die Entsendung ist der entsendende BR, nicht der KBR
- Kosten und Sachaufwand: analog BR
- Ausschüsse:
- Muss: KBA ab 9 KBR-Mitgliedern: Vors., Stv., weitere (§ 51 Abs. 1, Fitting § 59 Rn 7-9) in geheimer Wahl, jedoch mit einheitlicher Stimmabgabe der zustehenden Stimmen (de facto nicht geheim)
- Weitere Ausschüsse sind möglich. (Fitting § 59 Rn 10)
- Kein Wirtschaftsausschuss! (Fitting § 58 Rn 17)
- KBR kann vom Vertragsarbeitgeber seines Mitglieds die (Teil-) Freistellung verlangen, wenn erforderlich (Fitting § 59 Rn 23).
- KBR kann analog § 80 sachkundige AN bzw Sachverständige hinzuziehen. (Fitting § 59 Rn 24)
- Konzernschwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen beratend teilnehmen (§ 59a)
Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über typische Strukturen und Begriffe der Betriebsverfassung. Für individuelle Rechtsfragen oder konkrete betriebliche Situationen sollte eine qualifizierte Rechtsberatung, eine Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.
