Berufsbildungsbedarf: Mehr als nur Schulungen – § 96 BetrVG
- Welche Qualifikationen haben die Beschäftigten aktuell?
- Welche Fähigkeiten werden künftig benötigt?
- Wo entstehen Qualifikationslücken?
Zum Berufsbildungsbedarf gehören unter anderem:
- Fortbildungen
- Umschulungen
- Seminare
- E-Learning-Angebote
- Schulungen zu neuen Technologien oder KI-Systemen
Für Betriebsräte ist das ein wichtiger Hebel, um frühzeitig Veränderungen im Unternehmen zu erkennen und Beschäftigte besser abzusichern. Besonders interessant: Über die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs erhalten Betriebsräte indirekt auch Einblicke in die Personalentwicklungs- und Personalplanung des Unternehmens. Obwohl der Arbeitgeber nach § 92 BetrVG nicht zu einer umfassenden Personalplanung verpflichtet ist, kann der Betriebsrat über § 96 BetrVG wichtige Informationen zu künftigen Qualifikations- und Personalbedarfen einfordern.
Weiterbildung kann erzwungen werden – § 97 Abs. 2 BetrVG
Das bedeutet: Der Betriebsrat kann verlangen, dass geeignete Weiterbildungsmaßnahmen eingeführt werden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Gerade bei Digitalisierung und KI wird diese Vorschrift künftig immer wichtiger.
Der Betriebsrat bestimmt das »Wie« der Weiterbildung mit – § 98 BetrVG
Er kann insbesondere bei folgenden Punkten mitbestimmen:
- Inhalte der Schulung
- Dauer und zeitliche Lage
- Lernmethoden
- Teilnehmerkreis
- Umfang der Qualifizierung
Der Betriebsrat kann also aktiv beeinflussen, wie Beschäftigte auf neue Anforderungen vorbereitet werden.
Bei der Auswahl der Teilnehmer hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Das ist wichtig, damit nicht nur einzelne Beschäftigte profitieren, sondern auch besonders betroffene Arbeitnehmer gezielt qualifiziert werden.
KI im Betrieb: Betriebsräte müssen jetzt handeln
Für Betriebsräte bedeutet das: Wer sich jetzt nicht mit den Auswirkungen von KI beschäftigt, wird wichtige Entwicklungen im Unternehmen zu spät erkennen.
Frühzeitige Beteiligung nach § 90 BetrVG
Diese Beteiligung ist für Betriebsräte besonders wichtig, weil mit neuen KI-Anwendungen häufig erhebliche Veränderungen von Tätigkeiten verbunden sind.
Typische Fragen sind dabei:
- Welche Aufgaben werden künftig automatisiert?
- Welche Tätigkeiten verändern sich?
- Welche neuen Qualifikationen werden benötigt?
- Welche Beschäftigtengruppen sind besonders betroffen?
- Wo entstehen Qualifikationslücken?
Gerade hier sollte der Betriebsrat frühzeitig ansetzen und Qualifizierungsmaßnahmen aktiv einfordern.
Weiterbildung zu KI kann mitbestimmt werden
Das betrifft insbesondere:
- Inhalte der Schulungen
- Dauer und Umfang
- Lernmethoden
- zeitliche Lage
- Auswahl der Teilnehmer
Der Betriebsrat kann also aktiv darauf hinwirken, dass Beschäftigte nicht nur oberflächlich eingewiesen werden, sondern echte KI-Kompetenzen aufbauen.
KI-Schulungen: Mehr als nur Technik
Beschäftigte müssen auch verstehen:
- wie KI-Systeme funktionieren,
- welche Daten verarbeitet werden,
- wie Entscheidungen zustande kommen,
- wo Fehlerquellen liegen,
- welche Diskriminierungsrisiken bestehen,
- und welche Rechte Beschäftigte bei der Datenverarbeitung haben.
Gerade bei KI-gestützten Entscheidungen ist Transparenz besonders wichtig. Beschäftigte dürfen nicht das Gefühl haben, von undurchsichtigen Systemen gesteuert oder bewertet zu werden.
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
Viele KI-Systeme arbeiten datenbasiert und greifen tief in Arbeitsprozesse ein. Teilweise entstehen dadurch neue Überwachungs- oder Leistungsdrucksituationen. Deshalb sollte Weiterbildung immer auch Datenschutz, Transparenz und den verantwortungsvollen Umgang mit KI umfassen.
Mitbestimmung bei KI – § 87 BetrVG
Auch Betriebsräte brauchen KI-Kompetenz
Zusätzlich kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständige hinzuziehen. Das ist häufig sinnvoll, weil viele KI-Systeme technisch und rechtlich komplex sind.
