Weiterbildung Schaubild
Digitalisierung und Künstliche Intelligenz verändern derzeit massiv die Arbeitswelt. Neue Software, automatisierte Prozesse und KI-Systeme sorgen dafür, dass sich Tätigkeiten und Anforderungen an Beschäftigte ständig verändern. Damit wird Weiterbildung zu einem zentralen Thema der Beschäftigungssicherung. Viele Betriebsräte unterschätzen allerdings noch immer, wie stark ihre Mitbestimmungsrechte in diesem Bereich tatsächlich sind.

Berufsbildungsbedarf: Mehr als nur Schulungen – § 96 BetrVG

Nach § 96 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Aufgabe, die Berufsbildung der Beschäftigten fördern. Besonders wichtig: Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermittelt. Dabei geht es um Fragen wie:

  • Welche Qualifikationen haben die Beschäftigten aktuell?
  • Welche Fähigkeiten werden künftig benötigt?
  • Wo entstehen Qualifikationslücken?

Zum Berufsbildungsbedarf gehören unter anderem:

  • Fortbildungen
  • Umschulungen
  • Seminare
  • E-Learning-Angebote
  • Schulungen zu neuen Technologien oder KI-Systemen

Für Betriebsräte ist das ein wichtiger Hebel, um frühzeitig Veränderungen im Unternehmen zu erkennen und Beschäftigte besser abzusichern. Besonders interessant: Über die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs erhalten Betriebsräte indirekt auch Einblicke in die Personalentwicklungs- und Personalplanung des Unternehmens. Obwohl der Arbeitgeber nach § 92 BetrVG nicht zu einer umfassenden Personalplanung verpflichtet ist, kann der Betriebsrat über § 96 BetrVG wichtige Informationen zu künftigen Qualifikations- und Personalbedarfen einfordern.

Weiterbildung kann erzwungen werden – § 97 Abs. 2 BetrVG

Besonders spannend wird es, wenn der Arbeitgeber neue Technologien oder Arbeitsverfahren einführt. Verändern sich dadurch Tätigkeiten so stark, dass die bisherigen Kenntnisse der Beschäftigten nicht mehr ausreichen, greift § 97 Abs. 2 BetrVG. Dann hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Das bedeutet: Der Betriebsrat kann verlangen, dass geeignete Weiterbildungsmaßnahmen eingeführt werden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Gerade bei Digitalisierung und KI wird diese Vorschrift künftig immer wichtiger.

Der Betriebsrat bestimmt das »Wie« der Weiterbildung mit – § 98 BetrVG

Nach § 98 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen ein echtes Mitbestimmungsrecht.

Er kann insbesondere bei folgenden Punkten mitbestimmen:

  • Inhalte der Schulung
  • Dauer und zeitliche Lage
  • Lernmethoden
  • Teilnehmerkreis
  • Umfang der Qualifizierung

Der Betriebsrat kann also aktiv beeinflussen, wie Beschäftigte auf neue Anforderungen vorbereitet werden.

Bei der Auswahl der Teilnehmer hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Das ist wichtig, damit nicht nur einzelne Beschäftigte profitieren, sondern auch besonders betroffene Arbeitnehmer gezielt qualifiziert werden.

KI im Betrieb: Betriebsräte müssen jetzt handeln

Kaum ein Thema verändert die Arbeitswelt derzeit so stark wie Künstliche Intelligenz. Viele Unternehmen setzen bereits KI-Systeme ein oder planen entsprechende Projekte. Die Auswirkungen betreffen längst nicht mehr nur IT-Abteilungen. KI verändert mittlerweile Arbeitsabläufe in der Verwaltung, im Kundenservice, in der Produktion, im Personalbereich und selbst bei klassischen Büroarbeitsplätzen.

Für Betriebsräte bedeutet das: Wer sich jetzt nicht mit den Auswirkungen von KI beschäftigt, wird wichtige Entwicklungen im Unternehmen zu spät erkennen.

Frühzeitige Beteiligung nach § 90 BetrVG

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig über neue Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe informieren. Das gilt ausdrücklich auch für den Einsatz von KI-Systemen.

Diese Beteiligung ist für Betriebsräte besonders wichtig, weil mit neuen KI-Anwendungen häufig erhebliche Veränderungen von Tätigkeiten verbunden sind.

Typische Fragen sind dabei:

  • Welche Aufgaben werden künftig automatisiert?
  • Welche Tätigkeiten verändern sich?
  • Welche neuen Qualifikationen werden benötigt?
  • Welche Beschäftigtengruppen sind besonders betroffen?
  • Wo entstehen Qualifikationslücken?

Gerade hier sollte der Betriebsrat frühzeitig ansetzen und Qualifizierungsmaßnahmen aktiv einfordern.

Weiterbildung zu KI kann mitbestimmt werden

Wenn Beschäftigte durch neue KI-Systeme ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr wie bisher ausführen können, entsteht häufig ein Qualifikationsdefizit. Dann greift § 97 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat kann in solchen Fällen verlangen, dass geeignete Weiterbildungsmaßnahmen eingeführt werden. Darüber hinaus kann er nach § 98 BetrVG auch die konkrete Ausgestaltung der Schulungen mitbestimmen.

Das betrifft insbesondere:

  • Inhalte der Schulungen
  • Dauer und Umfang
  • Lernmethoden
  • zeitliche Lage
  • Auswahl der Teilnehmer

Der Betriebsrat kann also aktiv darauf hinwirken, dass Beschäftigte nicht nur oberflächlich eingewiesen werden, sondern echte KI-Kompetenzen aufbauen.

KI-Schulungen: Mehr als nur Technik

Gute KI-Qualifizierung bedeutet nicht nur, neue Programme bedienen zu können.

Beschäftigte müssen auch verstehen:

  • wie KI-Systeme funktionieren,
  • welche Daten verarbeitet werden,
  • wie Entscheidungen zustande kommen,
  • wo Fehlerquellen liegen,
  • welche Diskriminierungsrisiken bestehen,
  • und welche Rechte Beschäftigte bei der Datenverarbeitung haben.

Gerade bei KI-gestützten Entscheidungen ist Transparenz besonders wichtig. Beschäftigte dürfen nicht das Gefühl haben, von undurchsichtigen Systemen gesteuert oder bewertet zu werden.

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

Auch § 75 BetrVG gewinnt beim Einsatz von KI zunehmend an Bedeutung. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen darauf achten, dass Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten geschützt werden.

Viele KI-Systeme arbeiten datenbasiert und greifen tief in Arbeitsprozesse ein. Teilweise entstehen dadurch neue Überwachungs- oder Leistungsdrucksituationen. Deshalb sollte Weiterbildung immer auch Datenschutz, Transparenz und den verantwortungsvollen Umgang mit KI umfassen.

Mitbestimmung bei KI – § 87 BetrVG

Besonders wichtig ist beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz außerdem § 87 BetrVG. Viele KI-Systeme lösen unmittelbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus, vor allem nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Denn moderne KI-Anwendungen sind grundsätzlich dazu geeignet, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Das betrifft beispielsweise KI-gestützte Leistungsbewertungen, automatisierte Datenauswertungen, digitale Arbeitssteuerung oder die Analyse von Kommunikations- und Nutzungsdaten. Bereits die objektive Eignung zur Überwachung reicht aus, damit ein Mitbestimmungsrecht entsteht. Darüber hinaus können auch Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs), Nr. 2 und 3 BetrVG (Arbeitszeit) sowie Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) betroffen sein, etwa wenn KI-Systeme Arbeitsabläufe steuern, Leistungsdruck erhöhen oder Arbeitszeiten beeinflussen. Für Betriebsräte ist das besonders relevant, weil diese Mitbestimmungsrechte erzwingbar sind. Ohne Beteiligung des Betriebsrats dürfen KI-Systeme daher gar nicht eingeführt werden.

Auch Betriebsräte brauchen KI-Kompetenz

Betriebsräte sollten sich nicht nur um die Weiterbildung der Beschäftigten kümmern. Sie müssen auch selbst ausreichend Fachwissen aufbauen. Schulungen zu KI, Algorithmen und digitalen Steuerungssystemen können nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Schulungen sein.

Zusätzlich kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständige hinzuziehen. Das ist häufig sinnvoll, weil viele KI-Systeme technisch und rechtlich komplex sind.