Die Folge kann eine fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats sein. Deshalb sollten alle Beteiligten die gesetzlichen Regelungen der §§ 25 und 29 BetrVG kennen.
Verhinderung ist nicht gleich Abwesenheit
Entscheidend ist dabei ein Grundsatz, der häufig übersehen wird:
Nicht Betriebsratsvorsitzende entscheideen über das Vorliegen einer Verhinderung, sondern grundsätzlich das betroffene Betriebsratsmitglied selbst. Muss das Mitglied zwischen seinen beruflichen, privaten oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten abwägen, entscheidet es eigenverantwortlich, welcher Verpflichtung im Einzelfall der Vorrang zukommt.
Welche Aufgabe haben Betriebsratsvorsitzende?
- das Betriebsratsmitglied seine Verhinderung angezeigt hat oder
- die Verhinderung offenkundig ist, beispielsweise bei einer bekannten Erkrankung oder einem genehmigten Urlaub.
Dabei gilt: Vorsitzende dürfen den mitgeteilten Verhinderungsgrund grundsätzlich nicht nachprüfen. Sie dürfen regelmäßig davon ausgehen, dass das Betriebsratsmitglied seine Entscheidung pflichtgemäß getroffen hat. Das Betriebsratsmitglied ist auch nicht verpflichtet, den konkreten Verhinderungsgrund ausführlich zu erläutern. Die Mitteilung, an der Sitzung verhindert zu sein, genügt grundsätzlich; ein Grund soll genannt werden, regelt der § 29 BetrVG. .
Nur wenn sich ein Rechtsmissbrauch oder die offensichtliche Unbegründetheit einer Verhinderungsanzeige geradezu aufdrängt, kommen andere rechtliche Schritte in Betracht. Dies berechtigt den Vorsitzenden jedoch nicht, eigenmächtig auf die Ladung des Ersatzmitglieds zu verzichten.
Anerkannte Verhinderungsgründe
- Urlaub
- Krankheit
- Teilnahme an einer erforderlichen Schulung
- Dienstreise
- Kur oder Rehabilitationsmaßnahme
- Elternzeit
- Mutterschutz
- persönliche Betroffenheit bei einem Tagesordnungspunkt (§ 25 BetrVG)
Bei einer persönlichen Betroffenheit darf das Betriebsratsmitglied an Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Für diesen Zeitraum tritt das zuständige Ersatzmitglied mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
Daneben können auch berufliche oder private Pflichtenkollisionen eine Verhinderung begründen. Ob eine solche Pflichtenkollision vorliegt, entscheidet jedoch grundsätzlich das betroffene Betriebsratsmitglied selbst.
Was ist kein automatischer Verhinderungsgrund?
So sind beispielsweise
- der bloße Abbau von Überstunden,
- eine Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit,
- die Tätigkeit im Homeoffice oder
- eine allgemeine Arbeitsbelastung
keine eigenständigen Verhinderungsgründe. In diesen Fällen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Pflichtenkollision besteht, die eine Teilnahme objektiv oder subjektiv unzumutbar macht.
Ebenso wenig stellen fehlende Motivation, Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Gremiums, bloße Bequemlichkeit oder Desinteresse einen Verhinderungsgrund dar.
Fernbleiben ist keine Verhinderungsanzeige
Ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben kann allerdings eine grobe Pflichtverletzung darstellen und unter Umständen ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG rechtfertigen.
Keine Stellvertretung nach Belieben
Ein ordentliches Betriebsratsmitglied kann seinen Sitz nicht einfach einem Ersatzmitglied überlassen, weil es keine Zeit oder keine Lust hat. Ebenso wenig darf der Vorsitzende aus Zweckmäßigkeitsgründen Ersatzmitglieder einladen. Ersatzmitglieder rücken ausschließlich in den gesetzlich geregelten Fällen des § 25 BetrVG und in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge nach.
Fazit
Umgekehrt gilt ebenso: Ohne Verhinderungsanzeige oder offenkundige Verhinderung darf kein Ersatzmitglied geladen werden.
Wer diese Grundsätze beachtet, sorgt für eine ordnungsgemäße Besetzung des Betriebsrats und schafft die Grundlage für rechtssichere Beschlussfassungen.
