Plipchart zur Verhinderung eines BR-Mitglieds
Die Ladung von Ersatzmitgliedern gehört zu den wichtigsten Aufgaben von Betriebsratsvorsitzenden. Gleichzeitig gehört sie zu den häufigsten Fehlerquellen in der Betriebsratsarbeit. Immer wieder werden Ersatzmitglieder eingeladen, obwohl keine Verhinderung vorliegt, oder es wird auf eine Ladung verzichtet, obwohl ein ordentliches Betriebsratsmitglied wirksam verhindert ist.

Die Folge kann eine fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats sein. Deshalb sollten alle Beteiligten die gesetzlichen Regelungen der §§ 25 und 29 BetrVG kennen.

Verhinderung ist nicht gleich Abwesenheit

Ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert ist. Eine Verhinderung liegt vor, wenn das Mitglied sein Betriebsratsamt vorübergehend tatsächlich oder rechtlich nicht ausüben kann oder ihm die Wahrnehmung seines Amtes aufgrund einer Pflichtenkollision nicht zugemutet werden kann.

Entscheidend ist dabei ein Grundsatz, der häufig übersehen wird:
Nicht Betriebsratsvorsitzende entscheideen über das Vorliegen einer Verhinderung, sondern grundsätzlich das betroffene Betriebsratsmitglied selbst. Muss das Mitglied zwischen seinen beruflichen, privaten oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten abwägen, entscheidet es eigenverantwortlich, welcher Verpflichtung im Einzelfall der Vorrang zukommt.

Welche Aufgabe haben Betriebsratsvorsitzende?

Vorsitzende haben dafür zu sorgen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß besetzt ist. Er lädt deshalb das zuständige Ersatzmitglied, wenn

  • das Betriebsratsmitglied seine Verhinderung angezeigt hat oder
  • die Verhinderung offenkundig ist, beispielsweise bei einer bekannten Erkrankung oder einem genehmigten Urlaub.

Dabei gilt: Vorsitzende dürfen den mitgeteilten Verhinderungsgrund grundsätzlich nicht nachprüfen. Sie dürfen regelmäßig davon ausgehen, dass das Betriebsratsmitglied seine Entscheidung pflichtgemäß getroffen hat. Das Betriebsratsmitglied ist auch nicht verpflichtet, den konkreten Verhinderungsgrund ausführlich zu erläutern. Die Mitteilung, an der Sitzung verhindert zu sein, genügt grundsätzlich; ein Grund soll genannt werden, regelt der § 29 BetrVG. .

Nur wenn sich ein Rechtsmissbrauch oder die offensichtliche Unbegründetheit einer Verhinderungsanzeige geradezu aufdrängt, kommen andere rechtliche Schritte in Betracht. Dies berechtigt den Vorsitzenden jedoch nicht, eigenmächtig auf die Ladung des Ersatzmitglieds zu verzichten.

Anerkannte Verhinderungsgründe

In der Praxis werden insbesondere folgende Fälle als Verhinderung anerkannt:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Teilnahme an einer erforderlichen Schulung
  • Dienstreise
  • Kur oder Rehabilitationsmaßnahme
  • Elternzeit
  • Mutterschutz
  • persönliche Betroffenheit bei einem Tagesordnungspunkt (§ 25 BetrVG)

Bei einer persönlichen Betroffenheit darf das Betriebsratsmitglied an Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Für diesen Zeitraum tritt das zuständige Ersatzmitglied mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

Daneben können auch berufliche oder private Pflichtenkollisionen eine Verhinderung begründen. Ob eine solche Pflichtenkollision vorliegt, entscheidet jedoch grundsätzlich das betroffene Betriebsratsmitglied selbst.

Was ist kein automatischer Verhinderungsgrund?

Nicht jede Abwesenheit oder jede Erschwernis führt automatisch zum Nachrücken eines Ersatzmitglieds.

So sind beispielsweise

  • der bloße Abbau von Überstunden,
  • eine Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit,
  • die Tätigkeit im Homeoffice oder
  • eine allgemeine Arbeitsbelastung

keine eigenständigen Verhinderungsgründe. In diesen Fällen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Pflichtenkollision besteht, die eine Teilnahme objektiv oder subjektiv unzumutbar macht.

Ebenso wenig stellen fehlende Motivation, Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Gremiums, bloße Bequemlichkeit oder Desinteresse einen Verhinderungsgrund dar.

Fernbleiben ist keine Verhinderungsanzeige

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein Ersatzmitglied bereits dann geladen werden dürfe, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied nicht zur Sitzung erscheint. Das ist unzutreffend. Bleibt ein Betriebsratsmitglied einer Sitzung ohne vorherige Verhinderungsanzeige fern, liegt grundsätzlich kein Verhinderungsfall im Sinne des § 25 BetrVG vor. In diesem Fall darf kein Ersatzmitglied geladen werden.

Ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben kann allerdings eine grobe Pflichtverletzung darstellen und unter Umständen ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG rechtfertigen.

Keine Stellvertretung nach Belieben

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keine freiwillige Stellvertretung.
Ein ordentliches Betriebsratsmitglied kann seinen Sitz nicht einfach einem Ersatzmitglied überlassen, weil es keine Zeit oder keine Lust hat. Ebenso wenig darf der Vorsitzende aus Zweckmäßigkeitsgründen Ersatzmitglieder einladen. Ersatzmitglieder rücken ausschließlich in den gesetzlich geregelten Fällen des § 25 BetrVG und in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge nach.

Fazit

Die ordnungsgemäße Ladung von Ersatzmitgliedern setzt eine angezeigte oder offenkundige Verhinderung voraus. Über das Vorliegen einer Verhinderung entscheidet grundsätzlich das betroffene Betriebsratsmitglied selbst. Betriebsratsvorsitzende haben diese Entscheidung regelmäßig zu akzeptieren und das zuständige Ersatzmitglied zu laden, ohne den Verhinderungsgrund inhaltlich nachzuprüfen.

Umgekehrt gilt ebenso: Ohne Verhinderungsanzeige oder offenkundige Verhinderung darf kein Ersatzmitglied geladen werden.

Wer diese Grundsätze beachtet, sorgt für eine ordnungsgemäße Besetzung des Betriebsrats und schafft die Grundlage für rechtssichere Beschlussfassungen.