Betriebsratsmitglied kündigen – geht das überhaupt?
Bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gelten besondere Regeln. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG sowie § 626 BGB.

Wie ist das bei ordentlichen Betriebsratsmitgliedern?

Bei einem ordentlichen Betriebsratsmitglied kommt eine Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund in Betracht. Es handelt sich also um eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Zusätzlich benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats.

Erteilt der Betriebsrat diese Zustimmung nicht, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. Dabei kann der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls durch den Kündigungsberechtigten erklären. Deshalb muss der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 103 Abs. 1 BetrVG so rechtzeitig beim Betriebsrat beantragen, dass er bei einer nicht erteilten Zustimmung noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB den Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung stellen kann.

Für den Betriebsrat selbst gibt es keine allgemeine ausdrücklich festgelegte Frist zur Stellungnahme. Eine fehlende Antwort gilt allerdings nicht als Zustimmung. Nach drei Tagen ab der Anhörung des Betriebsrats gilt die fehlende Antwort als Zustimmungsverweigerung.
Da die Beteiligung des Betriebsrats Zeit in Anspruch nimmt, ist die fristgerechte Einhaltung der Zweiwochenfrist regelmäßig nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Zustimmungsantrag rechtzeitig stellt.

Hier kommt die sogenannte „10-Tage-Regel“ ins Spiel:
Der Arbeitgeber muss den Zustimmungsantrag regelmäßig spätestens zehn Tage nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen beim Betriebsrat gestellt haben, um die Zweiwochenfrist einzuhalten.

Und was gilt für Ersatzmitglieder oder Nachrücker?

Hier liegt ein entscheidender Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird. Mit dem Zeitpunkt, in dem ein ordentliches Betriebsratsmitglied verhindert ist, rückt ein Ersatzmitglied nach. Das Ersatzmitglied muss also nicht erst zu einer Betriebsratssitzung eingeladen werden, damit seine Amtszeit beginnt. Mit Beginn der Verhinderung hat seine Amtszeit begonnen. Für diesen Zeitraum gilt das Ersatzmitglied als ordentliches Betriebsratsmitglied und hat alle Rechte und Pflichten eines solchen.

Das ist insbesondere bei einer Kündigung wichtig. Wird das Ersatzmitglied während dieses Zeitraums gekündigt, gelten die oben beschriebenen Regelungen: Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese nicht erteilt, muss die gerichtliche Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht beantragt werden.

Bei einer nur vorübergehenden Vertretung endet die persönliche Amtszeit des nachgerückten Ersatzmitglieds mit dem Ende des Verhinderungsfalls. Ab diesem Zeitpunkt benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts. Hier liegt der entscheidende Unterschied zum ordentlichen Betriebsratsmitglied.

Allerdings ist damit der besondere Kündigungsschutz nicht vollständig beendet. Ab diesem Zeitpunkt gilt der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Innerhalb eines Jahres ab Beendigung der persönlichen Amtszeit ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich – also nur eine außerordentliche, fristlose Kündigung.

Achtung! Der nachwirkende Kündigungsschutz nach Ende der Vertretung setzt zwingend voraus, dass das Ersatzmitglied während seiner Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Dabei muss es sich nicht zwingend um die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung handeln. Auch eine andere tatsächliche Betriebsratsaufgabe – beispielsweise eine Begehung – kann ausreichen.
Hat das Ersatzmitglied während seiner Vertretungszeit dagegen keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen, entfällt dieser nachwirkende Kündigungsschutz.

Wichtig bei der Beratung über die Kündigung

Bei der Betriebsratssitzung, in der über die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds beraten und beschlossen werden soll, muss das betroffene Betriebsratsmitglied die Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt verlassen. Ein Ersatzmitglied nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung und Beschlussfassung teil. Nach Abschluss dieses Tagesordnungspunktes verlässt das Ersatzmitglied die Sitzung wieder. Das betroffene Betriebsratsmitglied nimmt anschließend weiter an der Sitzung teil. Wird dies nicht beachtet, ist der Beschluss des Betriebsrats rechtsunwirksam.
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