Wie ist das bei ordentlichen Betriebsratsmitgliedern?
Erteilt der Betriebsrat diese Zustimmung nicht, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. Dabei kann der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls durch den Kündigungsberechtigten erklären. Deshalb muss der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 103 Abs. 1 BetrVG so rechtzeitig beim Betriebsrat beantragen, dass er bei einer nicht erteilten Zustimmung noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB den Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung stellen kann.
Für den Betriebsrat selbst gibt es keine allgemeine ausdrücklich festgelegte Frist zur Stellungnahme. Eine fehlende Antwort gilt allerdings nicht als Zustimmung. Nach drei Tagen ab der Anhörung des Betriebsrats gilt die fehlende Antwort als Zustimmungsverweigerung.
Da die Beteiligung des Betriebsrats Zeit in Anspruch nimmt, ist die fristgerechte Einhaltung der Zweiwochenfrist regelmäßig nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Zustimmungsantrag rechtzeitig stellt.
Hier kommt die sogenannte „10-Tage-Regel“ ins Spiel:
Der Arbeitgeber muss den Zustimmungsantrag regelmäßig spätestens zehn Tage nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen beim Betriebsrat gestellt haben, um die Zweiwochenfrist einzuhalten.
Und was gilt für Ersatzmitglieder oder Nachrücker?
Das ist insbesondere bei einer Kündigung wichtig. Wird das Ersatzmitglied während dieses Zeitraums gekündigt, gelten die oben beschriebenen Regelungen: Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese nicht erteilt, muss die gerichtliche Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht beantragt werden.
Bei einer nur vorübergehenden Vertretung endet die persönliche Amtszeit des nachgerückten Ersatzmitglieds mit dem Ende des Verhinderungsfalls. Ab diesem Zeitpunkt benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts. Hier liegt der entscheidende Unterschied zum ordentlichen Betriebsratsmitglied.
Allerdings ist damit der besondere Kündigungsschutz nicht vollständig beendet. Ab diesem Zeitpunkt gilt der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Innerhalb eines Jahres ab Beendigung der persönlichen Amtszeit ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich – also nur eine außerordentliche, fristlose Kündigung.
Achtung! Der nachwirkende Kündigungsschutz nach Ende der Vertretung setzt zwingend voraus, dass das Ersatzmitglied während seiner Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Dabei muss es sich nicht zwingend um die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung handeln. Auch eine andere tatsächliche Betriebsratsaufgabe – beispielsweise eine Begehung – kann ausreichen.
Hat das Ersatzmitglied während seiner Vertretungszeit dagegen keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen, entfällt dieser nachwirkende Kündigungsschutz.
