Voraussetzungen einer Betriebsänderung
- 21–59 Beschäftigte: mehr als 5 Arbeitnehmer
- 60–499 Beschäftigte: 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer
- 500–599 Beschäftigte: mindestens 30 Arbeitnehmer
- Ab 600 Beschäftigte: mindestens 5 % der Arbeitnehmer
Bitte verwechselt diese Werte nicht mit denen aus § 112a BetrVG.
Was gilt als Betriebsänderung?
Unternehmen wenden manchmal eine sogenannte »Salami-Taktik« an, um unbemerkt geplante Änderungen in mehreren kleinen Schritten durchzuführen, die aber real zu einem Schritt zusammengehören. Entscheidend ist die einheitliche unternehmerische Planung.
Im Fall einer Betriebsänderung sind Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan zu führen.
Interessenausgleich
Der Betriebsrat kann ab 300 Arbeitnehmern im gesamten Unternehmen (nicht nur im Betrieb!), ohne Zustimmung des Arbeitgebers externe Berater hinzuziehen.
Die Inhalte des Interessenausgleichs sind für die Arbeitnehmer nur rechtsverbindlich, wenn im Interessenausgleich geregelt wird, dass die Regelungen den Charakter einer freiwilligen Betriebsvereinbarung haben.
Sozialplan (SP)
- Abfindungen
- Umzugs-, Fahrtkosten- und Trennungskostenentschädigungen
- Überbrückungsgelder
- Beihilfen für Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen
- Sonderfonds für soziale Härtefälle, usw.
Ein Sozialplan hat die rechtliche Wirkung einer Betriebsvereinbarung und ist, im Gegensatz zum Interessenausgleich, über die Einigungsstelle erzwingbar.
In bestimmten Fällen wird der Interessenausgleich vom Gesamtbetriebsrat verhandelt. Der Sozialplan wird jedoch grundsätzlich vom (örtlichen) Betriebsrat verhandelt. Während des Austauschs mit dem Arbeitgeber wird zwischen Informationsphase und Verhandlungsphase unterschieden. Der Betriebsrat sollte immer darauf bestehen, dass zunächst die Informationsphase wirklich vollständig abgeschlossen wird, bevor die Verhandlungsphase beginnen kann. Das kann zu deutlichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Betriebsänderung führen, wenn nicht alle Informationen hinreichend detailliert und klar vorgelegt wurden und immer wieder nachgefordert werden müssen.
Der Arbeitgeber will meist schnell Klarheit über den Interessenausgleich (z.B. Werksschließung, Abbaupläne), denn der Arbeitgeber kann nach abgeschlossenem Interessenausgleich mit der Umsetzung beginnen. Er hat es mit dem Sozialplan nicht eilig. Der Betriebsrat sollte deshalb darauf achten, dass Interessenausgleich und Sozialplan aus taktischen Gründen immer gemeinsam verhandelt werden. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zum Interessenausgleich vom Abschluss eines Sozialplans abhängig machen. Der Sozialplan ist erzwingbar, der Interessenausgleich nicht. Der Betriebsrat kann damit einen Interessenausgleich aber nicht wirklich dauerhaft blockieren, da der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen kann, bevor der Sozialplan abgeschlossen wurde.
Der Betriebsrat kann dafür sorgen, dass der Sozialplan um so teurer wird, je weniger der Arbeitgeber die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigt. Er hat eine »Steuerungsfunktion«, d.h. die finanziellen Lasten beeinflussen den Umfang der Betriebsänderung.
Bitte beachtet: Der Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan ersetzt unter keinen Umständen die Rechte des (örtlichen) Betriebsrats bei nachfolgenden Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Die Verfahren nach den §§ 99 und 102 BetrVG sind trotzdem durchzuführen.